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Internetseite des Amtsgerichts Schwäbisch Hall
Coronavirus (COVID-19) -
Schutzmaßnahmen beim Amtsgericht Schwäbisch Hall
Hinweis auf
Infektionsschutzmaßnahmen - Amtsgericht Schwäbisch Hall - Stand 27.04.2020
Aufgrund der aktuellen dynamischen Entwicklungen zum Coronavirus (COVID-19) sind zur effektiven Verlangsamung der Ausbreitung des
Coronavirus in allen Bereichen weitere Maßnahmen erforderlich.
Rechtssuchende und Verfahrensbeteiligte sollten sich – sofern sie nicht ohnehin individuelle Hinweise in ihren jeweiligen
Verfahren erhalten – nach Möglichkeit vorab über besondere Sprechzeiten oder die Notwendigkeit einer vorherigen Anmeldung
informieren und zunächst eine telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme anstelle von persönlicher Vorsprache in
Erwägung ziehen.
Zum Schutz der Beschäftigten sowie der Verfahrensbeteiligten und Besucher sind für den seit 27. April 2020 wieder
erweiternten Dienstbetrieb sind beim Amtsgericht Schwäbisch Hall folgende Schutz- und Organisationsmaßnahmen ergriffen
worden:
1. Maskenpflicht
Alle Personen, die sich im öffentlichen Bereich der Justizgebäude des Amtsgerichts Schwäbisch Hall aufhalten sind -
vorbehaltlich sitzungspolizeilicher Maßnahmen im Gerichtssaal - zum Tragen einer nichtmedizinischen Alltagsmaske oder einer
vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.
Die Masken sind von jedem selbst mitzubringen.
2. Zutrittsbeschränkungen und Zutrittskontrollen
Die Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen wird durch Kontrollen der Angehörigen des Wachtmeisterdienstes
überwacht.
Für Personen,
- die Symptome einer Corona-Erkrankung aufzeigen
- die sich innerhalb der letzten 14 Tage im Ausland aufgehalten haben
- die innerhalb der jeweils letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Person, bei der der Verdacht auf Corona-Virus
(COVID-19) besteht oder bei deren eine Erkrankung mit dem Corona-Virus (COVID 19) diagnostiziert wurde oder die sich derzeit
in einer Gesundheitsüberwachung befindet, um eine mögliche Infizierung mit dem Corona-Virus (COVID-19) festzustellen,
hatten
- die keine Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen
besteht ein grunsätzliches Zutrittsverbot zu den Gebäuden des Amtsgerichts.
Ausnahmen können nur nach nach vorheriger Anmeldung an der Pforte durch den Direktor des Amtsgerichts oder – für
die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen - durch die/den jeweiligen Vorsitzenden erteilt werden.
Die Anordnung kontaktlosen Fiebermessens von Besucherinnen und Besuchern bleibt im Einzelfall und auf Weisung der
Verwaltungsleitung (Direktor/Verwaltungsleiterin) vorbehalten.
Bitte warten Sie nach der Anmeldung außerhalb des Gebäudes, bis Sie weitere Anweisungen erhalten.
Verfahrensbeteiligten wird angeraten, entsprechende Wartezeiten einzuplanen.
3. Allgemeine Abstandsregelungen und
Hygienemaßnahmen
Zu anderen Personen ist vor und im Gerichtsgebäude ein Mindestabstand von
1,5 Metern einzuhalten. Die Husten- und Niesregeln (Niesen/Husten in die Armbeuge oder in ein Taschentuch) sowie eine gute
Händehygiene (regelmäßiges Händewaschen mit Seife für mindestens 20 Sekunden) sind einzuhalten.
4. Einschränkung der Rechtsantragstelle
Sämtliche Anträge bitten wir - sofern möglich - schriftlich zu stellen.
In Betreuungs- und Nachlassachen sowie in Angelegenheiten der Beratungshilfe stehen auf unserer Homepage Antragsvordrucke und
Dokumente zum Download bereit, die Sie per Post an uns schicken oder in den Briefkasten einwerfen können.
Insbesondere Beratungshilfesanträge können bis auf Weiteres grundsätzlich nicht mehr persönlich aufgenommen
werden; auch Berechtigungsscheine können nicht mehr unmittelbar erteilt werden. Soweit eine persönliche Vorsprache unabdingbar
ist, ist eine vorherige Terminvereinbarung unter 0791/946335-200 oder -413 unbedingt erforderlich.
In Eilfällen ist auch der Direktzugang zu einem Rechtsanwalt möglich mit der daran anschließenden Antragstellung
bitten der Ausschlussfrist von 4 Wochen bei Gericht.
