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Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 24.11.2022

Kurzbeschreibung: Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Vertrieb von Hanfprodukten in Lidl-Märkten eingestellt.

Datum: 24.11.2022

Das Lebensmittelunternehmen Lidl bot ab dem 09.08.2021 kurzzeitig in mehreren Filialen im Bundesgebiet insgesamt 21 verschiedene Hanfprodukte zum Kauf an. Bereits am selben Tag nahmen die Staatsanwaltschaft Heilbronn und das Polizeipräsidium Heilbronn sogenannte Vorermittlungen wegen dieses Sachverhalts auf. Auch auf Grund des firmeneigenen Rückrufs einiger dieser Produkte wegen eines erhöhten THC-Gehalts wurde am 25.08.2022 durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn ein förmliches Ermittlungsverfahren insbesondere wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde insoweit am 17.08.2022 eingestellt, weil sich dieser Verdacht nicht bestätigt hat.

Für die Betäubungsmitteleigenschaft kommt es grundsätzlich nicht auf eine konkrete Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit an, ausgenommen sind jedoch Pflanzen und Pflanzenteile, wenn ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob ein Cannabisrausch bei einem Konsum der Produkte durch den Verbraucher aufgrund des niedrigen THC-Gehalts auszuschließen ist. Die im Laufe des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten ergaben, dass in den untersuchten Produkten ein THC-Gehalt entweder nicht nachweisbar bzw. nicht bestimmbar war oder dieser unter 0,2 Prozent lag. Nach Einschätzung des Sachverständigen war ein Missbrauch zu Rauschzwecken durch Konsum der Produkte entweder gänzlich oder auf Grund der hierzu benötigten Menge praktisch ausgeschlossen. 

Soweit sich in der Verpackung eines Produkts ein Ausschnitt des Stadtnetzes von Amsterdam mit der Markierung sogenannter „Coffeeshops“ befand, wodurch der Verdacht bestand, dass öffentlich einem nicht eingrenzbaren Personenkreis eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb von Betäubungsmitteln mitgeteilt wurde (strafbar nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 Betäubungsmittelgesetz), wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. 

Weitergehende Ermittlungen wegen möglicher Verstöße gegen die sog. „Novel-Food-Verordnung“ wurden nicht geführt, da diesbezüglich im konkreten Fall allenfalls ein ordnungswidriges Verhalten vorgelegen hätte, die Verfolgung möglicher Ordnungswidrigkeiten jedoch hinter der Verfolgung von Straftaten zurücktritt. Von der Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage wegen der oben genannten Straftat sind die möglicherweise verwirklichten Ordnungswidrigkeiten mitumfasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um die juristische Beurteilung eines einzelnen Sachverhalts handelt und aus den vorliegenden Angaben keine allgemeingültigen Rückschlüsse gezogen werden können.

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